Satzung der Sektion Flensburg des Deutschen Alpenvereins (DAV) e. V.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 22.03.2024

Allgemeines

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Sektion Flens­burg des Deutschen Alpenvereins (DAV) e. V. und hat seinen Sitz in Flensburg.

Er ist in das Vereinsregister des Amts­gerich­tes Flensburg eingetragen.

§ 2 – Vereinszweck

1.
Zweck der Sektion ist, das Berg­stei­gen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittel­gebirgen, besonders für die Ju­gend und die Fami­lien, zu fördern und zu pflegen, die Schön­heit und die Ur­sprüng­lichkeit der Bergwelt zu erhal­ten, die Kennt­nisse über die Gebirge zu erweitern und da­durch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.

2.
Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie ver­tritt die Grundsätze religiöser, welt­anschau­licher und ethnischer Toleranz; sie steht ein für Diskriminierungsfreiheit, Vielfalt und Chancengleichheit aller.

3.
Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmit­telbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuer­begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die ge­mein­nützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umwelt­schut­zes einschließlich des Klimaschutzes, der Jugend­hilfe und der Bildung sowie der Heimat­pflege und Heimat­kunde.

4.
Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und ver­folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke verwen­det werden. Die Mit­glie­der erhalten keine Zu­wendungen aus Mitteln des Vereins. Aus­ge­schie­dene haben keinen Anspruch auf das Sektions­vermö­gen. Keine Per­son darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch un­ver­hältnismäßig hohe Vergütun­gen be­gün­stigt werden.

§ 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1.
Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiel­len Mit­tel erreicht werden.

2.
Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
a)
Bergsteigerische und alpinsportliche Aus­bildung, Förderung bergstei­geri­scher und alpinsportlicher Unterneh­mun­gen, des alpinen Ski­laufes, Aus­leihe von Bergsportausrüstung, Unter­stützung des alpinen Rettungswesens;
b)
Gemeinschaftliche bergsteigerische, al­pin­sportliche Unternehmungen so­wie Wan­derun­gen, Radfahren, Laufen, Mountainbike;
c)
Veranstaltungen von alpinsportlichen Wett­­kämpfen einschließlich der Be­kämp­fung des Dopings gemäß der straf­be­wehrten Sport­ordnung des DAV;
d)
Schutz und Pflege von Natur und Land­schaft, Tier- und Pflanzenwelt der Al­pen und der deutschen Mittel­gebirge, insbe­sondere bei der Aus­übung des Berg­sports und der Unter­haltung von Hütten und Wegen;
e)
Maßnahmen zur Berücksichtigung des Klimaschutzes bei Aktivitäten
f)
Prävention und Bekämpfung sexua­lisierter, psychischer und physischer Belästigung und Gewalt im Sport und in allen Bereichen der Vereinsarbeit;
g)
Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familien­arbeit;
h)
Förderung und Sammlung schrift­stelle­ri­scher, wissenschaftlicher und künst­le­ri­­scher Arbeiten auf alpinem Gebiet;
i)
Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereins­feste, Vo­r­träge, Lehr­gänge und Führungen;
j)
Pflege der Heimatkunde;
k)
Einrichtung und Betrieb einer Webseite oder sonstiger elektronischer Medien;
l)
Herausgabe von Publikationen;
m)
Zusammenarbeit mit Personen, Organisa­tionen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen bezie­hungs­weise die Vereins­ziele unterstützen.

3.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a)
Mitgliedsbeiträge und Aufnahme­ge­büh­ren in der jeweils beschlos­senen Höhe;
b)
Subventionen und Förderungen;
c)
Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zu­wen­dungen;
d)
Vermögensverwaltung;
e)
Werbeeinnahmen;
f)
Einnahmen aus dem Verkauf von Vereins­artikeln;
g)
Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Ver­einsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehr­gänge, Führungen, u. ä.);

§ 4 – Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpen­verein e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehö­ren:
a)
den Jahresbericht und die Jahres­rech­nung vorzulegen, wie sie von der Mit­glie­der­ver­sammlung genehmigt wor­­den sind;
b)
die von der Hauptversammlung be­schlos­senen Beiträge (Verbands­bei­träge) und Um­lagen rechtzeitig zu bezahlen;
c)
Veränderungen im Vorstand der Sek­tion dem DAV unverzüglich mitzu­tei­len;
d)
die satzungsgemäßen Beschlüsse der Haupt­versammlung des DAV auszu­füh­ren, insbeson­dere in ihre Satzung die Bestim­mungen der Mustersatzung für die Sektionen zu überneh­men, die die Haupt­versammlung als verbindlich be­zeichnet hat;
e)
in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mit­gliedern der Sektion bei Benutzung von Einrich­tungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstal­tungen des DAV ent­stehen;
f)
Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g)
die Zustimmung des Präsidiums vor jeder Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz einzuholen, soweit es sich um allgemein zugängliche DAV-Hütten handelt.

§ 5 – Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

§ 6 – Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

1.
Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitglieder­ver­samm­lung, kön­nen wählen und ge­wählt wer­den. Sie können das Sek­tions­eigentum zu den dafür vorge­se­henen Bedingun­gen benut­zen und genießen alle den Mitgliedern zuste­henden Rechte.

2.
Den nicht volljährigen Mitgliedern ste­hen die im Absatz 1 genannten Mit­glieder­rechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimm­rechtes zu. Abwei­chend hiervon können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht ge­wählt werden.

3.
Mitglieder der Sektion, die bereits einer ande­ren Sektion des DAV angehören, sind C-Mit­glieder (Gastmitglieder). Sie sind berechtigt, an den Veran­staltungen der Sektion teilzunehmen.

4.
Die Mitglieder der Sektion sind mit­telbare Mitglieder des Deutschen Al­pen­vereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrich­tungen zu den hierfür vorgesehenen Be­dingungen Ge­brauch zu machen.

5.
Eine Haftung der Sektion und der von ihr be­auftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinsein­rich­tungen oder bei der Teil­nahme an Vereinsveranstaltungen ent­ste­hen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Ver­si­che­run­gen hinaus auf die Fälle be­schränkt, in denen einem Organ­mit­glied oder einer sonsti­gen für die Sek­tion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürger­li­chen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrläs­sigkeit zur Last gelegt wer­den kann. Die gleiche Ein­schrän­kung gilt bei Benut­zung von Ver­eins­einrich­tungen oder der Teil­nah­me an Veran­staltun­gen einer an­deren Sektion des Deut­schen Alpen­vereins.

6.
Eine Haftung des Deutschen Alpen­ver­eins e. V. (DAV) und der von ihm beauf­tragten Personen für Schäden, die einem Sektions­mitglied bei der Benut­zung der Ein­rich­tungen des DAV oder bei Teil­nah­me an Veranstal­tungen des DAV entste­hen, ist über den Umfang der vom DAV abge­schlossenen Versiche­rungen hinaus auf die Fälle be­schränkt, in denen einem Mit­glied ei­nes Organs des DAV oder einer son­stigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach Vor­schriften des bür­gerlichen Rechts einzu­stehen hat, Vor­satz oder grobe Fahr­lässigkeit zu Last gelegt werden kann.

§ 7 – Mitgliederpflichten

1.
Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spä­testens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitglieder­ver­sammlung fest. Hier­bei wird die von der Haupt­ver­samm­lung des DAV beschlosse­ne Eintei­lung in Mitglieder­kategorien zugrunde gelegt.

2.
Die Mitgliederrechte stehen dem Mit­glied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahres­beitrag entrichtet hat.

3.
Mitglieder, die bis zum 30.09. eintreten, zahlen den vollen, ab dem 01.10. den halben Jahres­beitrag.

4.
Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen be­son­derer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

5.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ände­run­gen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzu­teilen.

§ 8 – Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitglieder­versamm­lung auf Vorschlag des Vor­stan­des Mitglieder ernennen, die sich her­vor­ragende Verdienste um die Sektion er­wor­ben haben.

§ 9 – Aufnahme

1.
Wer in die Sektion aufgenommen wer­den will, hat dies schriftlich – auch unter Nut­zung moder­ner Kommunika­tionsmög­lich­keiten – zu beantragen.

2.
Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu ent­richten, die von der Mitglieder­ver­samm­lung festgesetzt wird.

3.
Über die Aufnahme entscheidet der Vor­stand, dieser kann Entschei­dungs­befug­nis delegieren.

4.
Die Aufnahme wird erst nach Be­zah­lung der Aufnahmegebühr und des ersten Jah­res­bei­trages wirksam.

§ 10 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
a)
durch Austritt;
b)
durch Tod;
c)
durch Streichung;
d)
durch Ausschluss.

§ 11 – Austritt, Streichung
1.
Der Austritt eines Mitgliedes ist schrift­lich oder elektronisch dem Vorstand bis zum 30. November des laufenden Vereinsjahres mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereins­jahres.
2.
Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofor­tiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag nach einmali­ger Aufforderung nicht bezahlt hat.

§ 12 – Ausschluss

1.
Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds kann ein Mitglied durch den Vorstand ausge­schlossen wer­den.

2.
Ausschließungsgründe sind:
a)
grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Be­schlüsse oder Anordnungen der Ver­eins­organe oder gegen den Vereins­frieden;
b)
schwere Schädigung des An­se­hens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c)
grober Verstoß gegen die alpine Ka­meradschaft.

3.
Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungs­bescheides beim Vorstand eingelegt wer­den.

4.
Vor der Beschlussfassung durch den Vor­stand und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer ange­mes­senen Frist rechtliches Gehör zu ge­währen. Der Beschluss über den Aus­schluss ist zu begründen und dem Mit­glied mittels eingeschriebenen Briefs be­kannt zu geben.

§ 13 – Abteilungen, Gruppen

1.
Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abtei­lungen oder Gruppen innerhalb der Sek­tion zusam­men­schließen. Die Mit­glieder­versammlung kann sie durch Be­schluss auflösen.

2.
Für Jugendbergsteiger/innen, Junio­ren/Juni­orin­nen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.

3.
Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Ge­schäfts­ord­nung darf weder der Sat­zung der Sektion noch der des DAV zuwi­derlaufen. Sie bedarf der Geneh­migung des Vor­standes

4.
Abweichend von der Regelung in Absatz 3 be­darf die Verabschiedung einer Sek­tions­jugend­ordnung durch die Jugend­vollversammlung der Sek­tion zu ihrer Wirksamkeit eines Be­schlusses durch die Mitglieder­ver­sammlung. Auch spä­tere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung ge­neh­migt werden. Die Mitglieder­ver­sammlung darf die Genehmigung der Sektions­jugend­ordnung nicht versa­gen, soweit diese mit der Muster­sektions­jugend­ordnung überein­stimmt.

5.
Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abtei­lungen oder Gruppen nicht zu

§ 14 – Organe

Organe der Sektion sind
a)
der Vorstand;
b)
die Mitgliederversammlung.

Vorstand

§ 15 – Zusammensetzung und Wahl

1.
Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzen­den, dem/der Schatzmei­ster/in, dem/der Schrift­führer/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend (ge­schäftsführender Vor­stand) sowie den vier Beisit­zenden für  Wandern, Klettern, Vorträge sowie Klima- und Umwelt­fragen. Stimmberechtigt im Vorstand sind die Mit­glieder des geschäftsführenden Vorstands sowie die Beisitzenden.
2.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversamm­lung auf die Dauer von drei Jahren in schrift­licher und geheimer Abstim­mung ge­wählt, rechts­gültig auch anders, wenn kein Wider­spruch erhoben wird. Wie­derwahl ist zulässig. Die Amtszeit verkürzt oder verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Vorstands­mitglieds.
3.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor­zei­tig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mit­gliederversamm­lung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstands­mitglied ge­wählt. Bis dahin, sowie in Fäl­len lang dau­ernder Verhinderung, berufen die übrigen Vor­standsmitglieder ein Ersatz­mit­glied.
4.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehren­amt­lich tätig. Zuwen­dungen im Rahmen der Ehren­amts­pau­schale (§ 3 Nr. 26a Einkom­men­steuer­gesetz) sind unschäd­lich. Die Mit­glieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbeson­dere der Reise­kosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich ent­standen sind. Gleiches gilt für vom Vor­stand beauftragte Vereinsmitglieder.

§ 16 – Vertretung

Die Sektion wird gerichtlich und außergericht­lich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dessen Mitglieder sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind jeweils einzeln vertretungs­berech­tigt. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte, durch die die Sektion in Höhe von mehr als 500 EURO ver­pflichtet wird, ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands erfor­derlich. In diesen Fällen muss eines der beiden han­deln­den Vorstandsmitglieder einer der Vorsit­zenden sein.

§ 17 – Aufgaben

Der geschäftsführende Vorstand legt die Ta­ges­ordnung für alle Versammlungen der Sek­tion fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haus­haltsplan auf und legt ihn der Mitglieder­versamm­lung vor. Abweichun­gen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der satzungs­gemäßen Aufgaben erforderlich sind. Der ge­schäfts­führende Vor­stand ent­scheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitglieder­ver­sammlung vor­be­halten sind.

§ 18 – Geschäftsordnung

1.
Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vor­sitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/ der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Ver­hin­­derung durch den/die Schatz­meister/in zu Sitzungen ein­beru­fen. Er ist beschluss­fähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an­wesend ist oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnimmt. Der Vorstand kann einen Be­schluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegen­stand bei der Ein­berufung nicht angege­ben worden ist.
2.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stim­men­mehrheit der teilneh­menden Mit­glieder ge­fasst; bei Stimmen­gleich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3.
Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform sowie im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz herbeigeführt werden, wenn nicht mindestens ein Vorstandsmitglied binnen 3 Tagen nach Zugang der Einladung diesem Verfahren widerspricht; auch bei diesen Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit.
4.
Der Vorstand muss einberufen wer­den, wenn es mindestens zwei seiner Mitglie­der verlan­gen.
5.
Die Sektion kann Personal gegen Vergütung einstellen.

Mitgliederversammlung

§ 20 – Einberufung

1.
Der Vorstand beruft alljährlich eine or­dent­liche Mitgliederversamm­lung ein, zu der die Mit­glieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich durch das Mitteilungsblatt der Sektion oder elektronisch eingeladen wer­den müssen. Zugleich wird die Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Webseite der Sektion (https://www.dav-flensburg.de/) bekannt­gegeben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröf­fent­lichung. Die vorläufige Tagesord­nung ist hierbei mitzu­teilen.

2.
Der Vorstand kann eine außer­ordent­liche Mit­gliederversammlung nach den glei­chen Bestim­mungen wie in Absatz 1 ein­berufen. Sie muss einberufen wer­den, wenn dies min­destens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

3.
Der Vorstand kann beschließen, den Mit­glie­dern die Teilnahme an der Mitglie­derver­sammlung im Wege der elektro­nischen Kom­munikation zu ermöglichen oder die gesamte Mitglieder­ver­samm­lung elektronisch durch­zu­führen.

4.
Wenn die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durch­führung der Mitgliederversammlung im Wege der elektroni­schen Kommunikation für die Sek­tion oder die Sektions­mit­glie­der nicht zu­mut­bar ist, ist ein Be­schluss auch dann gültig, wenn auf Ent­scheidung des Vorstandes die Abstim­mung im schriftlichen Verfahren der­ge­stalt erfolgt, dass alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin der Beschluss elektro­nisch oder schrift­lich mit der erforder­lichen Mehr­heit ge­fasst wurde.

5.
Bei einer Vorgehensweise nach Abs. 3 oder Abs. 4 sind insbesondere die Au­then­tifi­zie­rung der elektronisch oder schriftlich Teil­neh­menden und das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis zu gewähr­leisten.

§ 20 – Aufgaben

1.
Der Mitgliederversammlung sind vor­be­hal­ten:
a)
den Geschäftsbericht des Vorstan­des und die Jahresrechnung ent­gegen­zu­nehmen
b)
den Vorstand zu entlasten;
c)
den Haushaltsplan zu ge­neh­mi­gen;
d)
den Mitgliederbeitrag und die Auf­nah­me­gebühr festzusetzen;
e)
Vorstand, und Rech­nungs­­­prü­fer/innen zu wäh­len;
f)
die Satzung zu ändern;
g)
eine von der Jugendvoll­ver­samm­lung be­schlos­sene Sektions­jugend­ordnung so­wie deren Än­de­­rung zu genehmigen;
h)
die Sektion aufzulösen.

§ 21 – Geschäftsordnung

Der/die Erste oder der/die Zweite Vor­sitzende leitet die Mitglieder­versamm­lung. Es ist eine Niederschrift aufzu­neh­men, welche die Be­schlüs­se enthal­ten muss. Sie muss von dem/ der Ver­sammlungsleiter/in und von zwei zu Be­ginn der Versammlung zu wählenden Mit­glie­dern unter­zeichnet sein.

Rechnungsprüfung, Auflösung

§ 24 – Rechnungsprüfung

1.
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungs­prüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig

2.
Die Rechnungsprüfer/innen haben den vom Vorstand aufgestellten Rechen­schafts­bericht samt Unterlagen dazu sowie die Geschäfts­führung im abgelau­fenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitglieder­versammlung zu prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnis­protokoll anzufertigen.

3.
Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorlie­gen des vom Vorstand aufgestell­ten Rechen­schaftsberichtes rechtzeitig vor der Mitglieder­versammlung zu prü­fen.

4.
Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewäh­ren.

§ 23 – Auflösung

1.
Über die Auflösung der Sektion be­schließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehr­heit von zwei Dritteln der ab­ge­gebenen Stimmen der erschienenen Mit­glieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auf­lösung nur von einer unverzüglich einzu­berufen­den zweiten Mitglieder­versamm­lung beschlossen wer­den, die ohne Rück­sicht auf die Zahl der Erschienenen be­schlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden.
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflö­sung beschließt, verfügt auch gleich­zeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nach­folgenden Vorgaben.

2.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuer­begünstigten Zwecke ist das verblei­bende Sektions­vermögen nach Ab­deckung der Passiva jedenfalls aus­schließlich und unmittelbar für steuer­lich gemeinnützige Zwecke zu ver­wenden. Zu diesem Zweck ist das ver­bleibende Sek­tions­vermö­gen an den DAV bezie­hungs­weise an seinen Rechts­nachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der aus­schließ­lichen und unmittelbaren Ver­wen­dung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertra­gen, wenn die empfan­­gende Körperschaft die Voraus­setzungen der Steuer­begünstigung er­füllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Be­dingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV bezie­hungsweise seinem Rechts­nach­folger oder der bestimmten Sektion unent­geltlich zu übertragen.
Sollte die oben angeführte Körper­schaft im Zeitpunkt der nötigen Ver­mögens­abwicklung nicht mehr exi­stie­ren oder nicht mehr die nötigen Vor­aussetzungen der Steuerbegünsti­gung erfüllen oder aus anderen Grün­den die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Aus­führungen möglich sein, ist das verblei­bende Sektions­vermögen an eine juri­stische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Kör­per­­schaft mit der zwingenden Auflage der ausschließ­lichen und unmittel­baren Ver­wendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Berg­steigens und der alpinen Sport­arten zu über­geben.